Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator und Gefahrstoffe
Gemäß Anhang II der Baustellenverordnung vom 18.06.1998 sind
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserregenden (Kategorie 1 und 2) , erbgutveränderten, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung……
ausgesetzt sind
besonders gefährliche Arbeiten.
Die Gefahrstoffverordnung macht eine Aussage über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen. Sie beschreibt den Umgang mit Gefahrstoffen um den Menschen vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen.
Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen für die ein oder mehrere der folgenden Merkmale zu treffen:
- explosionsgefährlich
- hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich
- brandfördernd
- sehr giftig, giftig
- gesundheitsschädlich
- ätzend
- reizend
- sensibilisierend
- krebserzeugend
- fortpflanzungsgefährdend
- erbgutverändernd
- umweltgefährlich
Experimentelle Prüfungen bilden die Grundlage um entsprechend den Regelungen der Gefahrstoffverordnung die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vorzunehmen.
Physikalische / chemische Merkmale |
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Explosions-
gefährlich |
Hochentzündlich | ||
Brandfördernd | Leichtentzündlich | ||
Akut toxische Merkmale |
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Sehr giftig | Gesundheits-
schädlich |
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Giftig | Ätzend | ||
Reizend | |||
Ökotoxisches Merkmale |
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umweltgefährlich |
Ausgehend von der Gefahrstoffverordnung geben die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Handlungsanweisung für bestimmte Problemstellungen im Umgang mit Gefahrstoffen.
Die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft haben die BG-Regel „kontaminierte Bereiche (BGR 128)“ erarbeitet und damit ein Regelwerk geschaffen, welches die Anforderungen beschreibt, um bei Umgang mit Gefahrstoffen Sicherheits – und Gesundheitsschutz zu planen und zu gewährleisten, dass die Schutzziele der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften erreicht werden.
Neben der Erkundung, Ermittlung und Dokumentation von Gefahrstoffen, Durchführung von Bauarbeiten und arbeitsmedizinischen Voruntersuchungen wird u.a. die Koordinierung der Baumaßnahme geregelt.
Die Koordinierung darf nur Personen übertragen werden, die über ausreichende Sachkunde verfügen und den Nachweis durch Teilnahme und Prüfung an einem bg-anerkannten Lehrgang für Sicherheit- und Gesundheitsschutz in kontaminierten Bereichen erbracht hat.
Im Gegensatz zum Sicherheits – und Gesundheitsschutzkoordinator nach Baustellenverordnung ist der Koordinator nach BGR 128 weisungsbefugt.
Er hat u.a.
- Baustellen – und Gefahrstoffbezogene Arbeitspläne und Sicherheitspläne zu erstellen,
- die Versicherten für die jeweiligen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen,
- die Arbeiten lückenlos zu überwachen,
- weitere notwendige Gefahrstoffermittlungen zu veranlassen,
- weitere Einzelgewerke zu koordinieren
Die Tätigkeit und Verantwortung des Sicherheits- und Gesundheits-schutzkoordinators mit Leistungen nach der BGR 128 geht weit über die Anforderungen nach der BaustellV hinaus.